Auf Kaufverträge über Gebrauchtwagen finden zunächst die allgemeinen (auto-) vertragsrechtlichen Grundlagen Anwendung. Als Vertragsparteien können sowohl Unternehmen, als auch Verbraucher (Private) Beteiligte des Gebrauchtwagenkaufvertrages sein. Je nach Beteiligten kann mehr oder weniger stark von den gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts abgewichen werden. Besonders zu beachten ist, dass ohne gesonderte Regelungen auch beim Gebrauchtwagenkauf die allgemeinen gesetzlichen Regelungen gelten, wie sie insbesondere auch auf Neuwagen Anwendung finden. Gerade mit Blick auf die Gewährleistung kann dies zu erheblichen Abweichungen führen. Es empfiehlt sich deshalb regelmäßig eine gesonderte vertragliche Regelung zu treffen.
Grundlagen
Für Kaufverträge über Gebrauchtwagen gelten zunächst die allgemeinen Grundlagen für Autokaufverträge, insbesondere das Erfordernis einer vollständigen und widerspruchsfreien Benennung aller vertragswesentlicher Bestandteile.
Außerdem gelten bei Kaufverträgen über Gebrauchtwagen zunächst die Regelungen der § 433 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei Gebrauchtwagenverkäufen kann hiervon in spürbarem Umfang mit individuellen vertraglichen Vereinbarungen abgewichen werden. Werden keine individuelvertraglichen Vereinbarungen getroffen, bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen, wie sie auch für Neuwagen gelten.
Experten-Tipp: Beim Verkauf von Gebrauchtwagen immer einen schriftlichen Kaufvertrag über Gebrauchtwagen schließen!
Beteiligte
Der Kauf und Verkauf von Gebrauchtwagen gestalten sich in der Praxis vielfältig und unterschiedlich. Es ist zwischen verschiedenen Beteiligten zu differenzieren. Sowohl auf Verkäufer- als auch auf Käuferseite können Verbraucher (Private) und Unternehmer auftreten. Bei den Unternehmen sind am Markt viele unterschiedliche Akteure tätig, vom Kleinstbetrieb im Hinterhof über spezialsierte Gebrauchtwagenhändler bis hin zu Herstellerunternehmen, die über eigene Autohäuser ebenfalls Gebrauchtwagengeschäfte betreiben.
Die zuletzt genannten Autokäufverträge mit Herstellerbezug sind regelmäßig in Art und Umfang den Neuwagenverträgen angenähert, so dass hier grundsätzlich auf die hiesigen Ausführungen zu Neuwagen verwiesen werden kann.
Autokaufverträge von Gebrauchtwagenhändler sind in der Praxis ebenfalls sehr unterschiedlich ausgestaltet. Zentrale Gemeinsamkeit dieser Verträge ist regelmäßig das Bestreben der Händler, ihre rechtliche Position als Verkäufer möglichst günstig auszugestalten. Dies geht einher mit einer entsprechend ungünstigen und nachteiligen Position der Käufer von Gebrauchtwagen.
Gewährleistung sorgfältig regeln
Beim Gebrauchtwagenhandel unter Verbrauchern ("Gebrauchtwagen von Privat") werden als Autokaufvertrag häufig Musterformulare verwendet. Es treten aber immer wieder auch Konstellationen auf, wo "kein Vertrag" vorliegt. Hier haben die Parteien dann zwar einen mündlichen Vertrag geschlossen. Neben dem Problem der schlechten oder fehlenden Beweisbarkeit der vertraglichen Vereinbarungen liegt in diesen Fällen regelmäßig auch keine (oder im Streitfall zumindest keine beweisbare) Vereinbarungen über die Gewährleistung vor. Insbesondere ist die Gewährleistung nicht ausgeschlossen. Es gelten dann wie dargestellt die gesetzlichen Regelungen des BGB, u.a. mit einer zweijährigen Gewährleistungsfrist für alle relevanten Mängel.
Kaufvertrag Gebrauchtwagen privat
Vom Anwalt erstellter Mustervertrag zum Verkauf eines Gebrauchtwagens von einer Privatperson (Verbraucher) mit umfassendem Ausschluss der Gewährleistung. Sofortige Verwendung / Download zum Festpreis.
Die Gewährleistung ist ein zentraler Aspekt beim Kauf eines Gebrauchtwagens. Sie schützt den Käufer vor Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden, jedoch nicht offensichtlich waren. Beim Kauf von einem gewerblichen Händler beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist in der Regel zwei Jahre, kann aber für Gebrauchtwagen auf ein Jahr verkürzt werden. Beim Kauf von Privatpersonen ist es möglich und üblich, dass die Gewährleistung ausgeschlossen wird (mehr zur Gewährleistung bei Gebrauchtwagen >). Fragen der Gewährleistung, insbesondere ein ggf. gewünschter Gewährleistungsausschluss sollten im Autokaufvertrag sorgfältig und eindeutig geregelt werden.
Soweit als Verkäufer des Gebrauchtwagens ein Unternehmer (Gebrauchtwagenhändler etc.) auftritt, gelten strengere Regeln für den Gebrauchtwagen-Kaufvertrag. Hier ist insbesondere kein umfassender Gewährleistungsausschluss, sondern lediglich eine Verkürzung der Gewährleistung möglich. Außerdem müssen regelmäßig die Vorgaben des AGB-Rechts beachtet werden.
Kaufvertrag Gebrauchtwagen gewerblich
Vom Anwalt erstellter Mustervertrag zum Verkauf eines Gebrauchtwagens von einem Unternehmen mit eingeschränkter Gewährleistung. Sofortige Verwendung / Download zum Festpreis.
Anfechtungsgründe vermeiden
Auch wenn die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen ist, haftet der Verkäufer für verborgene Mängel, die er beim Verkauf bewusst verschwiegen hat oder wenn er falsche Informationen über den Zustand des Fahrzeugs kommuniziert. Hier kann eine arglistige Täuschung gegeben sein. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer den Käufer über wesentliche Eigenschaften des Fahrzeugs vorsätzlich falsch informiert oder Mängel bewusst verschweigt. In solchen Fällen hat der Käufer nicht nur das Recht, den Vertrag anzufechten, sondern kann unter Umständen auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Arglistige Täuschung zu beweisen, kann jedoch herausfordernd sein, weshalb eine gründliche Überprüfung des Fahrzeugs vor dem Kauf und die Dokumentation aller Kommunikation mit dem Verkäufer von großer Bedeutung sind.
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung muss innerhalb einer bestimmten Frist nach Entdeckung des Anfechtungsgrundes erfolgen. Außerdem müssen die Voraussetzungen der Anfechtung bewiesen werden können. Eine erfolgreiche Anfechtung führt dazu, dass der Vertrag rückabgewickelt wird, das heißt, der Kaufpreis wird zurückerstattet, und das Fahrzeug geht zurück an den Verkäufer.