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Die Autogewährleistung umfasst sämtliche Rechte, die ein Käufer hat, falls das gekaufte Auto Mängel aufweist. Es existieren unterschiedliche Gewährleistungsrechte, aus denen der Käufer auswählen und die er teilweise auch kombinieren kann. Wichtige Gewährleistungsrechte sind etwa die Wandlung / der Rücktritt und die Minderung.
Voraussetzungen der Autogewährleistung
Gewährleistungsrechte kommen dann in Betracht, wenn das Auto mangelhaft ist. Die Existenz eines Mangels ist somit zwingend Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Gewährleistungsrechte vorliegen muss. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, muss der Mangel auch noch bis kurz vor Erlass des Urteils (genauer: zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung) vorliegen.
Wird der Mangel beseitigt, so verliert der Fahrzeugkäufer regelmäßig seine Gewährleistungsrechte. Dabei kommt es nicht darauf an, wer den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer oder sogar von Dritten durchgeführt werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Käufer mit der Beseitigung des Mangels einverstanden ist. Vorstellbar ist etwa auch eine Mangelbeseitigung gegen den Willen des Käufers. Auch dann verliert er seine Gewährleistungsrechte (eine andere Frage ist dabei allerdings, ob dem Käufer hierdurch andere/neue Rechte zustehen).
Der Autokäufer sollte deshalb für den Fall, dass er Gewährleistungsrechte geltend machen will, darauf achten, dass eine Mangelbeseitigung nicht (mehr) stattfindet. Selbstverständlich gilt dies nur für die Fälle, in denen der Käufer nicht dazu verpflichtet ist, dem Verkäufer entsprechende Möglichkeiten zur Mangelbeseitigung bzw. Nachbesserung einzuräumen.
Je nach Art des geltend gemachten Gewährleistungsrechts können weitere Voraussetzungen auftreten. Diese sind im Zusammenhang mit den jeweiligen Gewährleistungsrechten dargestellt.
Inhalt der Autogewährleistung
Die Gewährleistung beim Auto ist unterschiedlich ausgestaltet. Der Fahrzeugkäufer kann die folgenden Rechte geltend machen:
- Nacherfüllung, d. h. Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache
- Wandlung/Rücktritt
- Minderung
- Schadenersatz
- Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Weitere Einzelheiten der Gewährleistungen beim Auto …
Umfang der Autogewährleistung
Der zeitliche Umfang der Gewährleistung beim Auto bzw. die Verjährung ist einerseits von der Person des Käufers (Verbraucher oder Unternehmer) und andererseits vom Zustand des Autos (Neu- oder Gebrauchtwagen) abhängig.
Gewährleistungsfrist für Verbraucher
Die umfassendste Verjährungsfrist steht dem Verbraucher zu, falls er einen Neuwagen kauft. In diesen Fällen beträgt die Gewährleistungsfrist immer zwei Jahre. Kauft er einen Gebrauchtwagen, kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden. Zu beachten ist dabei, dass eine Verkürzung nicht zwingend erfolgen muss. Hierzu ist in jedem Fall eine Vereinbarung zwischen den Parteien des Autokaufvertrages erforderlich.
Eine weitere Besonderheit besteht für Verbraucher innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe des Autos. Hier tritt eine für den Verbraucher günstige Beweislastumkehr ein. Es wird nämlich vermutet, dass in den ersten sechs Monaten auftretende Mängel am Auto bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren. Hier muss dann der Verkäufer des Fahrzeugs die Mangelfreiheit nachweisen, was ihm häufig nicht gelingen dürfte.
Gewährleistungsfrist für Unternehmer
Kauft ein Unternehmer ein Auto, so kann die Gewährleistungsfrist weiter verkürzt werden. Zum einen können auch Neufahrzeug mit einer Gewährleistungsfrist von lediglich einem Jahr verkauft werden. Zum anderen kann bei Gebrauchtfahrzeugen die Gewährleistungsfrist noch weiter reduziert werden. In der Praxis hat die undifferenzierte Reduzierung der Gewährleistungsfrist bei Unternehmern auf ein Jahr weite Verbreitung gefunden.
Weitere Einzelheiten zum zeitlichen Umfang der Gewährleistung beim Autokauf ... |