Autokaufvertrag

Beim Autokaufvertrag handelt es sich um einen Kaufvertrag, der spezifisch den Erwerb eines Fahrzeugs regelt. Neben PKW können auch LKW oder weitere besondere Fahrzeuge wie z.B. Oldtimer Gegenstand eines Autokaufvertrags sein. Der Vertrag kann zwischen zwei Privatpersonen bzw. Verbrauchern oder zwischen einer Privatperson und einem Händler geschlossen werden. Außerdem kann bei Autokaufverträgen zwischen Neuwagen und Gebrauchtwagen differenziert werden. Die unterschiedlichen Autokaufverträge weisen unterschiedliche Besonderheiten auf, welche neben der Darstellung der Grundlagen des Autokaufvertrags nachfolgend beschrieben werden. 

Grundlagen Autokaufvertrag

Ein Autokaufvertrag dokumentiert die Übereinkunft zwischen dem Käufer und dem Verkäufer über den Autokauf, also je nach Sichtweise den Kauf oder Verkauf eines Automobils (PKW, LKW oder besondere Fahrzeuge wie z.B. Oldtimer). Kaufgegenstand ist also ein Fahrzeug (s.a. Übersicht Autokauf). Es ist von großer Bedeutung, dass der Vertrag klar und eindeutig formuliert ist, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden bzw. eine solide Grundlage für den Fall ggf.unvermeidlicher Streitigkeiten zu schaffen.

Der Vertrag sollte neben den persönlichen Daten der Vertragsparteien alle relevanten Informationen über das Fahrzeug enthalten, wie insbesondere

  • Marke,
  • Modell,
  • Baujahr,
  • Fahrgestellnummer / Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN),
  • ggf. Kilometerstand,
  • Kaufpreis.

Bei der Erfassung der persönlichen Daten der Vertragsparteien ist die Echtheit sicherzustellen. Ggf. sollte eine Identifikation anhand eines geeigneten Ausweisdokuments vorgenommen werden.

Alle Vereinbarungen sollten schriftlich schriftlich festgehalten werden, um im Streitfall auf eine ausreichende Beweisgrundlage zurückgreifen zu können. Alle relevanten Informationen sollten im schriftlichen Vertrag enthalten sein. Mündliche (Zusatz-) Vereinbarungen können im Streitfall entweder nicht oder nur sehr schwer bewiesen werden. 

Unter bestimmten Voraussetzungen können Autokaufverträge angegriffen und deren Rechtsfolgen ganz oder teilweise "rückgängig" gemacht werden. Praxisrelevante Möglichkeiten sind vor allem der Rücktritt vom Autokaufvertrag und die Anfechtung des Autokaufvertrags.

Neuwagen

Autokaufverträge über Neuwagen werden regelmäßig von der Verkäuferseite (Hersteller oder Händler) vorgegeben. Diese Verträge enthalten typischerweise ein umfangreiches Regelwerk, welches in den zentralen vertraglichen Elementen nicht verhandelbar ist. Lediglich einzelne Modifikationen z.B. bei Preis und Ausstattung können vorgenommen werden. Im Ergebnis steht der Käufer vor der Wahl, entweder den vorgelegten Vertrag zu akzeptieren oder keinen Kaufvertrag über das Neufahrzeug zu schließen.

Bei den Kaufverträgen über Neufahrzeuge wird oftmals differenziert, ob es sich beim Käufer um einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt. Hintergrund sind vor allem die strengeren Verbraucherschutzvorschriften, welche zwar für Verbraucher, nicht aber für Unternehmer gelten. Dies wirkt sich insbeondere bei der Gewährleistung und den Gewährleistungsfristen aus. Diese sind für Verbraucher als Käufer regelmäßig deutlich günstiger.


Experten-Tipp: Bei Wahlmöglichkeit sollte ein Autokaufvertrag auf Käuferseite als Verbraucher geschlossen werden.


Neuwagen-Kaufverträge sind regelmäßig sog. Formularverträge, auf welche die Regelungen des AGB-Rechts Anwendung finden. Soweit der Autokaufvertrag diese Vorgaben nicht beachten, sind zumindest die betroffenen Vertragsklauseln, im Zweifel ist sogar der gesamte Autokaufvertrag unwirksam. Die Wirksamkeit eines AUtokaufvertrags muss jeweils individuell auf der Grundlage des jeweiligen Vertragswerks geprüft werden.


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Gebrauchtwagen

Bei Kauf und Verkauf von Gebrauchtwagen können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer als Käufer und Verkäufer auftreten. Die  Autokaufverträgen müssen entsprechend unterschiedlich ausgestaltet werden. 

Tendenziell wird in Autokaufverträgen über Gebrauchtwagen die rechtliche Position des Verkäufers oft zu dessen Gunsten gestaltet, was eine nachteilige Position für den Käufer bedeutet.

Ein zentraler Aspekt der Vertragsgestaltung ist die Gewährleistung. Bei Verkäufen durch gewerbliche Händler gilt eine gesetzliche Gewährleistungsfrist, die für Gebrauchtwagen reduziert werden kann, während bei Privatverkäufen die Gewährleistung vollständig  ausgeschlossen werden kann und in der Praxis auch ausgeschlossen wird.

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Besondere Fahrzeuge

Oldtimer

Bei Oldtimern handelt es sich schon definitorisch um Gebrauchtwagen. Autokaufverträge über Oldtimer sind somit zunächst Gebrauchtwagenverträge mit den vorgenannten Rahmenbedingungen.

Vertragliche Besonderheiten ergeben sich aus den Besonderheiten des Oldtimers als Vertragsgegenstand. Hier sind häufig individuelle vertragliche Regelungen vorzusehen, welche die Besonderheiten des konkret gehandelten Oldtimers berücksichtigen. Bei der Erstellung eines Oldtimer-Kaufvertrags kann auch auf ein Musterformular zurückgegriffen werden. Dieses sollte dann allerdings sorgältig modifiziert und an die jeweiligen Besonderheiten angepasst werden.


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Kaufverträge über Oldtimer können aus unterschiedlichen Gründen angreifbar sein. Neben einer fehlerhaften Darstellung von vertragsrechtlich relevanten Sachverhalten wie z.B. Ausstattung und Zustand des Oldtimers, welche zu einer Anfechtung führen können, ist der Rücktritt vom Oldtimer-Kaufvertrag eine praxisrelevante Möglichkeit.

LKW

Autokaufverträge über LKW können als Verträge über Neufahrzeuge oder Gebrauchtfahrzeuge ausgestaltet sein. Auf die vorgenannten Ausführungen wird verwiesen.

Die Besonderheit eines Kaufvertrags über einen LKW besteht vor allem darin, dass es sich bei den Vertragsparteien in den meisten Fällen um Unternehmen handeln. LKW-Kaufverträge betreffen insoweit fast ausschließlich den Bereich B2B. Verbraucherschützende Regelungen finden regelmäßig keine Anwendung.

Ebenso wie bei den vorgenannten Kaufverträgen besteht beim LKW-Kaufvertrag die Möglichkeit nachträglicher Korrekturen bzw. der Rückabwicklung des Kaufvertrags. Anfechtung und Rücktritt vom LKW-Kaufvertrag sind auch insoweit besonders praxisrelevant.

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