Liegt ein Mangel am Fahrzeug vor, so kann der Käufer vom Verkäufer auf Grundlage des Gewährleistungsrechts den vertragsgemäßen Zustand durch die sogenannte "Nacherfüllung" verlangen. Die Nacherfüllung ist im Wege der Reparatur oder der Ersatzlieferung möglich. Bei der Ersatzlieferung erhält der Händler vom Verbraucher jedoch keine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer mit dem zurückgenommenen Fahrzeug. Eine solche Nutzungsentschädigung existiert lediglich bei der Wandlung des KfZ.

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