Unsere Mandantin übernahm im Juni 2014 einen Audi A1 Ambition als Neuwagen zu einem Kaufpreis von ca. 20.000 EUR. Der Kauf wurde teilweise über ein Darlehen finanziert. Sie rügt sporadische Funktionsbeeinträchtigung des Getriebes. Das Schalten des ersten und des Rückwärtsganges sei dann teilweise nur sehr schwer und teilweise gar nicht möglich.
Die Mängel seien insbesondere dann festzustellen, wenn das Fahrzeug bei der Nutzung durch die Start-Stopp-Automatik abgestellt wurde. Nachdem eigene Bemühungen unserer Mandantschaft ohne Erfolg blieben, wurde die Verkäuferin durch uns zur Nacherfüllung durch umfassende Beseitigung der Mängel aufgefordert. Die Bereitsstellung des Fahrzeuges für Reparaturmaßnahmen wurde ausdrücklich angeboten. Nach der anwaltlichen Nachbesserungsaufforderung reagierte die Verkäuferin, wenn auch nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist, mit der Bitte um Vorstellung des Fahrzeuges, damit weitere Diagnosemaßnahmen durchgeführt werden können. Gleichzeitig sollte eine Abstimmung der erforderlichen Reparaturmaßnahmen mit der Herstellerin des Fahrzeuges erfolgen. Im Ergebnis verständigten sich die Parteien bei diesem Termin darauf, dass die Mängel durch Austausch des Getriebes behoben werden sollen.

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