Autokauf und Gewährleistung: Umfang, Ausschluss, Fristen, Verjährung, Beweislast

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Beim Autokauf ist der Umfang der Gewährleistung differenziert zu beurteilen. Wesentlichen Einfluss auf die Gestaltung des Umfangs nehmen der Zustand des Fahrzeugs (Neuwagen oder Gebrauchtwagen) und die Eigenschaft des Verkäufers (Verbraucher oder Unternehmer).

 

Autokauf und Gewährleistung: Gesetzlicher Regelfall

Der Gesetzgeber regelt den Umfang der Gewährleistung beim Autokauf zunächst einheitlich. Gewährleistungsansprüche verjähren demnach in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Kaufsache. Bei Fahrzeugen ist dies regelmäßig die Übergabe des zugelassenen Fahrzeugs vom Verkäufer an den Käufer (nicht das Datum des Kaufvertrages oder das Datum der Erstzulassung).

Treffen die Parteien eines Autokaufvertrages keine besonderen Vereinbarungen, so gilt einheitlich diese zweijährige Verjährungsfrist. Es wird also nicht danach differenziert, ob ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug gekauft wurde. Es wird ebenfalls nicht danach differenziert, ob der Käufer Verbraucher oder Unternehmer ist.

Soweit von der gesetzlichen Regelung Abweichungen getroffen werden bzw. die Gewährleistung reduziert oder ausgeschlossen werden soll, muss dies gesondert vereinbart werden. Bei diesen Vereinbarungen müssen die Vertragsparteien bestimmte Besonderheiten beachten. Geschieht dies nicht, sind abweichende Vereinbarungen unwirksam und es verbleibt bei der dargestellten zweijährigen Verjährungsfrist.

Besonderheiten beim Autokauf von Verbrauchern

Kauft ein Verbraucher ein Auto, so gelten die nachfolgend dargestellten Besonderheiten. Verbraucher ist jede natürliche Person, die das Auto weder zu ihrer gewerblichen noch zu ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit kauft.

Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche eines Verbrauchers beträgt beim Kauf von Neufahrzeugen immer mindestens zwei Jahre. Kauft der Verbraucher ein gebrauchtes Fahrzeug, so ist ihm immer eine Gewährleistungsfrist von mindestens einem Jahr einzuräumen.

Außerdem kann sich ein Verbraucher auf die Beweislastumkehr nach § 476 BGB berufen. Tritt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang, d. h. seit Übergabe des Autos an den Käufer, auf, so wird in der Regel vermutet, dass das Auto bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Diese Vermutung ist für den Käufer insoweit äußerst günstig, als dass der Verkäufer nachweisen muss, dass das Auto bei Übergabe an den Käufer mangelfrei war. Dies wird ihm häufig nicht gelingen. Alleine deshalb würde er einen etwaigen Prozess verlieren.

Gerade im Hinblick auf die Beweislastumkehr ist Autokäufern dringend zu empfehlen, etwaige Mängel an ihrem Fahrzeug bzw. die daraus resultierenden Gewährleistungsrechte unbedingt innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe des Fahrzeugs beim Verkäufer geltend zu machen. So kann sich ein Käufer auf die vorgenannte günstige Regelung der Beweislastumkehr berufen.

Kauft der Verbraucher ein Gebrauchtfahrzeug, so beträgt die Verjährungsfrist immer mindestens ein Jahr. Diese muss ebenfalls gesondert vereinbart werden. Soweit kürzere Verjährungsfristen vereinbart werden, sind solche Regelungen unwirksam.

Besonderheiten beim Autokauf von Unternehmern

Kauft ein Unternehmer einen Neuwagen, so können individualvertraglich beliebige Verjährungsfristen vereinbart werden. Theoretisch ist insoweit vorstellbar, dass ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung vereinbart wird.

In der Praxis werden Regelungen über Umfang der Gewährleistung jedoch regelmäßig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgenommen. Hierzu existieren besondere Regelungen. Soweit der Unternehmer ein Neufahrzeug kauft, kann in AGB allenfalls eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr vorgenommen werden. Kürzere Verjährungsfristen wären unwirksam.

Beim Kauf von Gebrauchtfahrzeugen stehen dem Händler theoretisch weitergehende Möglichkeiten zu, die Gewährleistung zu verkürzen. Auch in AGB könnte theoretisch eine Verjährungsfrist von weniger als einem Jahr geregelt sein. Allerdings müsste der Händler als Verwender der AGB auch insoweit die Grenzen der Billigkeit einhalten. Ob dies jeweils beachtet wurde, muss im Einzelfall geprüft werden.

In der Praxis ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine derart differenzierte Betrachtung selten erforderlich. In den meisten Fällen konzentrieren sich die Autohändler darauf, in ihren AGB eine Verkürzung der Gewährleistungsfristen auf ein Jahr vorzunehmen ohne zwischen Neu- und Gebrauchtwagen zu unterscheiden.

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 24. Januar 2010 um 14:16 Uhr
 
 
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