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Ist ein Fahrzeug mangelhaft, so stehen dem Käufer verschiedene gesetzliche Gewährleistungsrechte zu. Im Einzelnen handelt es sich um Nacherfüllung, Rücktritt / Wandlung, Minderung, Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Diese Rechte können teilweise kombiniert werden. Der Käufer hat bei der Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte ein umfassendes Wahlrecht. Teilweise hat auch der Verkäufer ein Mitspracherecht.
Nacherfüllung als Gewährleistungsrecht
Die Nacherfüllung kann entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen. Grundsätzlich steht dem Fahrzeugkäufer ein Wahlrecht zu, ob er die Mangelbeseitigung oder die Neulieferung wünscht. Allerdings kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. So muss er z.B. wegen eines kleinen Mangels am Fahrzeug kein neues Fahrzeug liefern.
Verweigert der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung (im Beispielsfall die Neulieferung), so beschränkt sich das Nacherfüllungsrecht des Käufers auf die andere Art der Nacherfüllung (im Beispielsfall die Mangelbeseitigung).
Auch in diesem Fall kann der Verkäufer theoretisch (erneut) die Nacherfüllung, diesmal die Mangelbeseitigung, verweigern. Der Käufer müsste in diesen Fällen andere Gewährleistungsrechte, insbesondere eine Minderung geltend machen. Ein Beispiel hierfür wäre ein kleiner Lackfehler auf der Innenseite der Motorhaube, welcher von außen nicht sichtbar ist und dessen Beseitigung eine umfassende Neulackierung der gesamten Motorhaube erfordern würde.
Gewährleistung beim Auto in Form von Wandlung / Rücktritt
Bei der Wandlung / dem Rücktritt handelt es sich um die Rückgängigmachung des gesamten Kaufvertrages. Der Käufer gibt dem Verkäufer das Auto zurück und erhält im Gegenzug den von ihm bezahlten Kaufpreis erstattet. Dabei sind die bisher gezogenen Nutzungen von beiden Seiten zu erstatten. Nutzungen des Käufers bestehen insbesondere in der durch das Fahrzeug ermöglichten Mobilität. Nutzungen des Verkäufers sind vor allem in Zinsvorteilen zu sehen, die mit dem Kaufpreis erzielt werden konnten.
Siehe auch die ausführliche Darstellung "Die Kfz Wandlung".
Gewährleistung durch Minderung
Bei der Minderung wird der ursprünglich für ein mangelfreies Fahrzeug bezahlte Kaufpreis reduziert. Die Höhe der Minderung richtet sich danach, wie umfangreich der oder die Mängel sind. Es ist das Verhältnis zu ermitteln, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Fahrzeugs in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden haben würde. Diese Ermittlung kann im Einzelfall schwierig sein. Gegebenenfalls ist ein Sachverständigengutachten einzuholen und/oder eine Schätzung durchzuführen.
Zu beachten ist, dass durch eine einmal vorgenommene Minderung der Mangel endgültig "abgegolten" ist. Es können deshalb zu einem späteren Zeitpunkt keine Rechte wegen dieses Mangels mehr geltend gemacht werden. Dies kann z.B. problematisch sein, falls neue Mängel auftreten, die für sich alleine keine Rückabwicklung des Kaufvertrages rechtfertigen würden. Der Fahrzeugkäufer kann in diesen Fällen nicht mehr auf die "Minderungs-Mängel" zurückgreifen, um eine Rückabwicklung zu erreichen.
Schadenersatz und Gewährleistung beim Auto
Soweit dem Fahrzeugkäufer durch die Mängel Schäden entstehen, kann hierfür unter bestimmten Voraussetzungen vom Verkäufer Schadenersatz verlangt werden. Dabei sind insbesondere die folgenden Fallgruppen von praktischer Bedeutung.
Mangelbedingte Reparaturkosten
Angefallene Reparaturkosten müssen unter Umständen vom Verkäufer ersetzt werden, sofern sie auf Fehler des Fahrzeugs zurückgehen. Beispiele hierfür sind der Kauf neuer Bremsbeläge wegen vorzeitiger Abnutzung nebst Montage, Austausch von Glühlampen, die wegen Spannungsschwankungen funktionsunfähig wurden etc.
Verdienstausfall / entgangener Gewinn
Es besteht möglicherweise auch ein Ersatzanspruch, sofern durch Pannen oder Werkstattaufenthalte ein Verdienst- oder Gewinnausfall entstanden ist. Wie den beiden nachfolgenden Beispielen zu entnehmen ist, benötigt man zur Geltendmachung dieser Ansprüche insbesondere Informationen zur durchschnittlichen Höhe des Verdienstes oder zu dem konkreten Gewinn, der durch die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs z.B. wegen einer Panne entgangen ist. Die Durchsetzung dieser Ansprüche ist in der Regel schwierig, da die Voraussetzungen vom Käufer umfassend bewiesen werden müssen.
Beispiele:
- Ein Selbständiger, der jährlich 92.000 € verdient, kann für eine Panne während der Arbeitszeit einen Verdienstausfall von 50 € je Stunde geltend machen. Um diesen Stundensatz zu errechnen wird das Jahreseinkommen (92.000 €) zunächst durch die Anzahl der jährlichen Arbeitswochen (hier 46 Wochen) und anschließend durch die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (hier 40 Stunden) geteilt.
- Kann ein Selbständiger wegen einer Panne einen Geschäftstermin nicht wahrnehmen und entgeht ihm hierdurch der Abschluss eines vorteilhaften Geschäfts, das mit Sicherheit einen Gewinn von 2.000 € zur Folge gehabt hätte, so kann er diesen Betrag geltend machen.
Vertragskosten
Ersatzfähig sind unter Umständen auch diejenigen Kosten, die in Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss, der Abholung des Fahrzeugs, der Vertragsdurchführung sowie der Vertragsbeendigung angefallen sind. Dabei handelt es sich beispielsweise um folgende Positionen Telefongebühren, Kosten für die Bestellung, Fahr- und Reisekosten bei Selbstabholung, Überführungskosten, Kosten für die Nummernschilder und KfZ-Papiere, Zulassungsgebühren, Abmeldekosten, Gutachterkosten zum Zwecke der Fehlerfeststellung oder bei Untersuchung im Rahmen der Abnahme, Kosten für den Rücktransport
Sonstiger Schadenersatz
Darüber hinaus ist auch ein Ersatz von weiteren Schäden möglich, sofern diese im Ergebnis auf Fehler des Fahrzeugs zurückgehen. Kann ein Geschäftstermin wegen einer Panne beispielsweise nicht vom Betroffenen selbst wahrgenommen werden, sondern muss er einen anderen beauftragen, den Termin für ihn wahrzunehmen, so sind die für den Vertreter angefallenen Kosten vom Verkäufer zu tragen.
Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Gewährleistung beim Auto
Soweit der Käufer eines Autos Anschaffungen gemacht hat, welche speziell für das Fahrzeug getätigt wurden und nicht anderweitig verwenden werden können, kommt ein Anspruch auf den Ersatz dieser vergeblichen Aufwendungen in Betracht. Dabei ist Voraussetzung, dass die Aufwendungen im Vertrauen auf den Erhalt eines (mangelfreien) Fahrzeugs gemacht wurden und der Käufer diese auch billigerweise machen durfte.
Für den Ersatz in Betracht kommen beispielsweise Winterreifen nebst Montage, Felgen, Sonnenschutzrollos nebst Einbau, Sondersitze nebst Einbau, Freisprechanlage nebst Einbau, Dachgepäck- oder Fahrradträger etc.
Nutzungsentschädigung und Gewährleistung beim Auto
Die Nutzungsentschädigung (auch Nutzungs- oder Wertersatz genannt) ist kein unmittelbares Gewährleistungsrecht. Es steht vielmehr im Zusammenhang mit dem oben dargestellten Rücktrittsrecht. Dieses geht zunächst davon aus, dass die jeweiligen Leistungen, also Auto und Kaufpreis, zurückgegeben werden.
Wie dargestellt kann dies jedoch in der Regel nicht mehr uneingeschränkt erfolgen, da insbesondere das Auto bereits benutzt wurde und somit einen Wertverlust erlitten hat. Dieser ist (vom Käufer) ebenso zu ersetzen wie (vom Verkäufer) die Nutzungen, die aus dem Kaufpreis gezogen wurden. Letztere betreffen insbesondere den Zins. In der autorechtlichen Praxis verwendet man hierfür üblicherweise die Begriffe "Nutzungsentschädigung" und "Kapitalverzinsung".
Nutzungsentschädigung und Kapitalverzinsung können je nach Einzelfall durchaus hohe Werte annehmen. Insoweit sollten sie bei der Auswahl von Gewährleistungsrechten immer auch Berücksichtigung finden. Im Einzelfall kann es wirtschaftlich vorteilhaft sein, auf einen Rücktritt / eine Wandlung zu verzichten und z.B. eine Minderung des Kaufpreises zu fordern. Gerne beraten wir Sie hierzu individuell.
Garantie und Gewährleistung beim Auto
Die dargestellten Gewährlsietungsrechte dürfen nicht mit einer Garantie verwechselt werden. Während die Gewährleistungsrechte gesetzlich geregelt sind, werden Garatien individuelvertraglich vereinbart. Ausführlich hierzu: Gewährleistung und Garantie bei Autos.
Schlussbemerkung
Eine abschließende Anmerkung: Alle dargestellten Rechte und deren eventuelle Kombination hängen von verschiedenen (weiteren) Voraussetzungen wie z.B. Fristen ab. Diese unterschiedlichen Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden. Eine Darstellung aller Voraussetzungen in diesem Artikel würde den Umfang sprengen und die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit beeinträchtigen. Deshalb wurde davon abgesehen. |