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Beim Kauf von gebrauchten Fahrzeugen wird oftmals die Gewährleistung eingeschränkt. Beim Kauf von privaten Gebrauchtfahrzeugen ist sogar ein vollständiger Gewährleistungsausschluss möglich. Soweit diese Reduzierung der Gewährleistung oder der Gewährleistungsausschluss wirksam ist, kann sich der Autokäufer in der Regel nur noch durch eine Anfechtung vom Kaufvertrag lösen. Besondere praktische Relevanz hat dabei die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Das Anfechtungsrecht kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Es besteht daher auch, wenn die Gewährleistung beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem privaten Verkäufer ausgeschlossen wurde. Die wirksame Anfechtung eines Kaufvertrages führt dazu, dass dieser rückwirkend unwirksam ist, d.h. der Anfechtende wird so gestellt, als habe er den betreffenden Kaufvertrag nie abgeschlossen. Der Kaufpreis ist vom Verkäufer gegen Herausgabe des Fahrzeugs zurück zu gewähren.
Die Voraussetzungen für die Anfechtung sind:
- Anfechtungsgrund
- Anfechtungserklärung
- Anfechtungsfrist
Anfechtungsgrund
Der wichtigste Anfechtungsgrund beim Kauf von Gebrauchtwagen ist eine arglistige Täuschung. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer wider besseren Wissens bestimmte Eigenschaften des Gebrauchtwagens zusichert bzw. ausschließt. Auch wenn der Verkäufer keine Kenntnis über die zugesicherten/ausgeschlossenen Eigenschaften hat, kann eine arglistige Täuschung vorliegen.
Eine besonders bedeutende und oft vorgetäuschte Eigenschaft ist die Unfallfreiheit eines KFZ. Hat der Verkäufer dem Käufer versichert, dass das Auto unfallfrei war, obwohl er dies entweder gar nicht wissen konnte oder aber vom Gegenteil Kenntnis hatte, so liegt hierin eine arglistige Täuschung, die zur Anfechtung berechtigt.
Um das sowohl für den Käufer, als auch den Verkäufer im Gebrauchtwagenhandel vorhandene Risiko einer arglistigen Täuschung zu minimieren, sollten sich die Parteien möglichst umfassend über den Zustand des Fahrzeugs informieren und diese Informationen dokumentieren. Fahrzeugpapiere, Rechnungen, Schriftwechsel, Werkstattprokolle etc. stellen geeignete Unterlagen dar. Daneben befinden sich EDV-gestützte, digitale Systeme wie z.B. der CarPass in der Entwicklung, die noch bequemer und ohne Manipulationsmöglichkeiten den Zustand und die Historie des Fahrzeugs dokumentieren.
Ein weiterer Anfechtungsgrund besteht, wenn der Käufer durch eine Drohung zum Abschluss des Kaufvertrages veranlasst wurde. Diese Variante der Anfechtungsvorschrift dürfte jedoch in der Praxis kaum von Bedeutung sein und wird daher nicht im einzelnen vorgestellt.
Anfechtungserklärung
Der Käufer muss gegenüber dem Verkäufer die Anfechtung eindeutig und bedingungsfrei erklärt haben. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Anfechtung gegenüber dem tatsächlichen Vertragspartner zu erklären ist. Dabei muss nicht das Wort „Anfechtung“ verwendet werden, es genügt, wenn der Käufer dem Verkäufer unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er den Vertrag für unwirksam bzw. nichtig erklären möchte.
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Anfechtungsfrist
Die Anfechtung aufgrund einer arglistigen Täuschung oder einer Drohung muss innerhalb eines Jahres, nachdem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt hat bzw. die Drohung beendet war, erklärt werden.
In jedem Fall ausgeschlossen ist die Anfechtung, wenn seit dem Abschluss des Vertrages (=Abgabe der Willenserklärung) zehn Jahre vergangen sind.
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