Ausschluss der Gewährleistung beim Kauf von Gebrauchtwagen von Privat

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Die Gewährleistung kann beim Gebrauchtwagenkauf von Privat, also von einem Verbraucher, ausgeschlossen sein. In diesem Fall hat der Käufer bei Mängeln am Fahrzeug regelmäßig keine Rechte. Er kann weder Minderung verlangen noch vom Kaufvertrag zurücktreten. Allerdings ist in der Praxis immer wieder festzustellen, dass die Gewährleistung beim Privatverkauf eines Autos nicht wirksam ausgeschlossen wurde. Der Käufer kann sich dann auf die gesetzlichen Gewährleistungsregeln berufen, also z.B. innerhalb von zwei Jahren seit Kauf vom Kaufvertrag zurücktreten.

Vereinbarung über den Ausschluss der Gewährleistung

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass auch beim privaten Verkauf von Fahrzeugen die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen werden muss. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung (oder ist eine solche nicht beweisbar) verbleibt es bei der Regeln der gesetzlichen Gewährleistung.

Insbesondere gibt es keinen "automatischen Gewährleistungsausschluss" unter Privaten. Nur weil ein Fahrzeug von Privat verkauft wird, gelten keine abweichenden Regeln für die Gewährleistung.

Ausschluss der Gewährleistung durch AGB

Der Ausschluss der Gebrauchtwagen-Gewährleistung geschieht häufig durch Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Teilweise erfolgt dies ohne konkrete Kenntnis der Vertragspartner, dass es sich beim Gewährleistungsausschluss um eine AGB-Regelung handelt. Dies kann insoweit problematisch sein, als auf Allgemeine Geschäftsbedingungen strenge gesetzliche Regeln Anwendung finden. Wird dagegen verstoßen, kann der Gewährleistungsausschluss unwirksam sein.

Das Verwenden von AGB ist insbesondere nicht Händlern oder Unternehmen vorbehalten. Auch bei Abschluss eines Kaufvertrages mit privaten Verkäufern können AGB zum Einsatz kommen.

Die Prüfung von AGB erfolgt in drei Schritten:

  1. Klauseln sind AGB
  2. Wirksame Einbeziehung der AGB
  3. Inhaltliche Wirksamkeit der AGB

Klauseln sind AGB

Zunächst stellt sich die Frage, ob es sich im Einzelfall tatsächlich um AGB oder um einfache Individualabreden handelt. Dieser Unterschied ist insoweit von Bedeutung, als dass die strengeren Regelungen zur Kontrolle von AGB nicht bei individuellen Vertragsvereinbarungen zur Anwendung kommen. AGB liegen nur vor, wenn die vorformulierten Klauseln dafür gedacht sind, für mehrere, in ihrer Zahl unbeschränkte Verträge verwendet zu werden. Das ist insbesondere bei Vordrucken der Fall. Allerdings sind auch hierin keine AGB zu sehen, wenn der Verwender (also der Vertragspartner, der das Formular gebraucht) deren Inhalt ernstlich zur Disposition stellt, also die Möglichkeit für beide Parteien eröffnet ist, eine hiervon abweichende Regelung zu treffen.

Wirksame Einbeziehung der AGB

AGB sind nur dann wirksam in einen Vertrag einbezogen, wenn für den Vertragspartner des Verwenders die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Das ist bei AGB, die in Verkaufsformularen abgedruckt sind, regelmäßig der Fall.

AGB, die unleserlich, unübersichtlich oder zu klein (versteckt) abgedruckt sind, werden nicht Vertragsbestandteil.

Nur wenn beide Vertragspartner der Einbeziehung zustimmen, werden sie wirksam einbezogen. Hierfür genügt die Unterschrift auf dem für den Kaufvertrag verwendeten Formular. Die Klauseln dürfen zudem nicht überraschend sein. Der Inhalt darf keine Regelung betreffen, mit denen der Vertragspartner nicht zu rechnen brauchte, weil sie für den speziellen Vertrag so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit dieser nicht zu rechnen brauchte.

Inhaltliche Wirksamkeit der AGB

Kontakt für Online-Wandlung eines KfzDas Gesetz regelt eine Vielzahl von Gründen, weshalb eine AGB-Regelung unwirksam ist. Insoweit besteht immer wieder die Möglichkeit, dass der Gewährleistungsausschluss unwirksam ist. Ob eine bestimmte AGB-Klausel bzw. ein bestimmter Gewährleistungsausschluss im Einzelfall unwirksam ist, kann pauschal - nicht zuletzt aufgrund der Vielzahl an gesetzlichen Unwirksamkeitsgründe - nicht beurteilt werden. Dies muss für jeden Vertrag und jede Klausel separat geprüft werden. Wir helfen Ihnen gerne. Zur unverbindliche Anfrage...

Häufig passieren Fehler im Zusammenhang mit Haftungsausschlüssen:

Nicht ausgeschlossen werden kann die Haftung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen, für Körper- und Personenschäden sowie für durch den Verkäufer ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften des Gebrauchtwagens. Formulierungen wie „keine Haftung“, „gekauft wie gesehen“ oder „gekauft wie gesehen und probegefahren“ sind regelmäßig weder in Form von AGB noch in Form von individuellen Vereinbarungen geeignet, die Haftung des Verkäufers generell auszuschließen. Hiermit kann allenfalls erreicht werden, dass der Verkäufer für jene Mängel, die bei einer einfachen Besichtigung oder Probefahrt erkennbar sind, nicht einzustehen braucht.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 07. Juni 2010 um 18:45 Uhr
 
 
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