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Grundsätzlich gelten beim Verkauf von Gebrauchtwagen dieselben Gewährleistungsregelungen wie beim Verkauf von Neuwagen. Der Käufer kann vom Verkäufer die Beseitigung von Mängeln bis zu zwei Jahre nach dem Kauf geltend machen. Allerdings gibt es verschiedene Möglichkeiten, von den gesetzlichen Gewährleistungsregeln abzuweichen. Diese Möglichkeiten unterscheiden sich vor allem danach, ob das Fahrzeug von einem Händler oder einer Privatperson verkauft wird.
Mängel bei Gebrauchtwagen
Voraussetzung für Ansprüche auf Mangelbehebung nach dem Gewährleistungsrecht ist zunächst, dass es sich im konkreten Fall überhaupt um einen Mangel im Sinne des Gesetzes handelt. Bei Gebrauchtwagen ist der Nachweis eines solchen zumeist erheblich schwieriger als bei Neuwagen. Zu berücksichtigen ist vor allem, dass typische Verschleißerscheinungen keinen Mangel darstellen. Wann es sich um „normalen“ Verschleiß oder einen Mangel handelt, kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden.
Beispiel: Bremsbeläge sind typische Verschleißteile. Stellt sich nach dem Kauf heraus, dass diese nicht mehr funktionsfähig sind und ausgewechselt werden müssen, kann hierin normalerweise kein Mangel gesehen werden. D.h. der Käufer muss sie auf eigenen Kosten auswechseln lassen. Hat der Verkäufer jedoch zugesichert, dass die Bremsbeläge erst vor kurzem ausgetauscht worden sind, dann kann möglicherweise doch ein Mangel vorliegen. Eine klare Beurteilung der Problematik kann häufig nur durch einen Sachverständigen erfolgen.
Daher ist es wichtig, sich vor dem Kauf so umfassend wie möglich über den Gebrauchtwagen zu informieren und dessen Zustand zu dokumentieren. Serviceheft, Rechnungen über Reparaturen und Serviceleistungen sind hierfür wichtige und geeignete Unterlagen. Auch der CarPass wird zukünftig beim Nachweis des Fahrzeugzustandes helfen.
Gebrauchtwagenkauf beim Händler
Beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Händler ist eine Begrenzung der Gewährleistung auf ein Jahr möglich. Eine weitere Verkürzung ist unzulässig.
Diese Vorgabe gilt auch in den Fällen, in denen sich ein Händler als Privatperson bezeichnet bzw. vorgibt als solche zu handeln. Entscheidend ist alleine, dass es sich um ein gewerbliches Geschäft handelt. Die bloße Bezeichnung "Privatverkauf" o.ä. ändert daran nichts.
Gebrauchtwagenkauf von Privat
Ein privater Verkäufer kann seine Haftung für Sachmängel nahezu ganz ausschließen, da er regelmäßig ebenso wie der Käufer nicht die notwendige Erfahrung und das technische Know-how besitzt, Mängel zu erkennen, zu beseitigen und das Risiko der Sachmängelhaftung gering zu halten. Der Ausschluss der Gewährleistung geschieht häufig über die verwendeten Vertragsformulare, die als AGB zu werten sind.
Daneben kann die Haftung aber auch durch individuelle schriftliche oder mündliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.
Sowohl beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler, als auch von Privat müssen verschiedene Besonderheiten zu Ausschluss / Beschränkung der Gewährleistung beachtet werden. |