Nutzungsentschädigung bei Wandlung

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Bei der Kfz-Wandlung stellt sich immer auch die Frage nach der Nutzungsentschädigung. Der nachfolgende Beitrag untersucht, wann die Nutzungsentschädigung bezahlt werden muss, ob sie vermieden werden kann und welche Möglichkeiten ein Autokäufer hat, auf die Höhe der Nutzungsentschädigung Einfluss zu nehmen.

 

Pflicht zur Nutzungsentschädigung bei Wandlung

Dass eine Nutzungsentschädigung bei Wandlung zu leisten ist, ist zwischenzeitlich weitestgehend unstreitig. Selbst in Fällen, in denen der Verkäufer eines Fahrzeuges die Rücknahme nach erklärtem Rücktritt vom Kaufvertrag pflichtwidrig ablehnt und so den Käufer dazu zwingt, das Fahrzeug weiter zu nutzen, muss der Käufer grundsätzlich eine Nutzungsentschädigung bezahlen. Eine "aufgedrängte Bereicherung" in solchen Fällen ist abzulehnen.

Vermeidung einer Nutzungsentschädigung bei Wandlung

Nachdem eine Nutzungsentschädigung dem Grunde nach immer zu leisten ist, kann der Fahrzeugkäufer die Entstehung nur dadurch beeinflussen bzw. vermeiden, dass er das Fahrzeug nicht nutzt. Die Anzahl der gefahrenen Kilometer hat Einfluss auf die Höhe der Nutzungsentschädigung (siehe hier). Werden also keine Fahrten mit dem Fahrzeug unternommen, fallen auch keine Nutzungen an.

Ob dies eine praktikable Lösung ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Insbesondere muss eben geklärt werden, ob der Käufer auf sein Fahrzeug vollständig verzichten kann. Daneben kann auch eine Reduzierung der Fahrleistung in Betrag gezogen werden. Jeder Kilometer, der nicht gefahren wird, vermindert letztlich die Höhe der Nutzungsentschädigung.

Des Weiteren kann überlegt werden, ob im Einzelfall einen Abzug für den mangelbedingten Minderwert des Fahrzeuges vorzunehmen ist. Soweit die Mängel ein gewisses Ausmaß angenommen haben, ist die Nutzungsentschädigung weiter zu reduzieren (vgl. hier).

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 16. November 2009 um 16:15 Uhr
 
 
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