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Bei der Wandlung von Neuwagen kommt es in der Praxis immer wieder zu Missverständnissen. Der folgende Beitrag möchte diese beseitigen und informiert über die Rechte und Pflichten bei der Wandlung von Neuwagen.
Wandlung von Neuwagen grundsätzlich möglich
Die Wandlung von Neuwagen ist grundsätzlich möglich. Es bestehen keine Unterschiede im Vergleich etwa zur Gebrauchtwagenwandlung oder zur Wandlung anderer (geringwertiger) Güter. Soweit die Voraussetzungen einer Wandlung erfüllt sind, muss der Verkäufer den Neuwagen zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten (mehr zur Rückabwicklung hier ...).
Wirtschaftliche Betrachtung den Neuwagen
In der anwaltlichen Beratungspraxis ist immer wieder festzustellen, dass Käufer von Neuwagen vor einer Wandlung zurückschrecken, da sie erhebliche Kosten befürchten. Diese Befürchtung wird im Kern darauf zurückgeführt, dass der Wertverlust von Neuwagen gerade kurz nach deren Erwerb erheblich ist.
Diese Befürchtung ist in den meisten Fällen unberechtigt. Bei einer Rückabwicklung des Autokaufvertrages wird nämlich im Rahmen der Nutzungsentschädigung bzw. des Wertersatzes nicht auf den Zeitwert (also den Gebrauchtwagenwert) des Fahrzeuges abgestellt. Vielmehr erfolgt die Berechnung der Nutzungsentschädigung alleine anhand der gefahrenen Kilometer unter Zugrundelegung einer linearen Berechnung. Im Ergebnis wird für jeden gefahrenen Kilometer ein fester Preis bezahlt. Dies ist für den Käufer von Neuwagen in den allermeisten Fällen vorteilhaft.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass dem Fahrzeugkäufer weitere Ansprüche zustehen, die letztlich gegen eine Nutzungsentschädigung gegenzurechnen sind. Zu nennen sind insbesondere der Ersatz von Aufwendungen, Schadenersatzansprüche und eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals.
Zustand des Neuwagens
Wird ein Neuwagen gewandelt, so muss dieser selbstverständlich in einem altersgerechten Zustand zurückgegeben werden. Hier darf der Verkäufer zu Recht einen (fast) neuwertigen Zustand erwarten. Wird das Fahrzeug überdurchschnittlich stark abgenutzt, ist der Fahrzeugkäufer unter Umständen dazu verpflichtet, den Minderwert auszugleichen. Üblicherweise findet eine entsprechende Korrektur im Rahmen der Zustandsbewertung bei Fahrzeugrückgabe statt. |