BGH: Mangel bei Konstruktionsfehler der Bremsanlage, VIII ZR 166/68

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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.09.1970, VIII ZR 166/68 entschieden, dass ein Konstruktionsfehler der Bremsanlage einen Mangel darstellt.

In seiner Entscheidung vom 04.07.1990 hat er einen solchen Fehler als Funktionsbeeinträchtigung eingestuft. Diese Grundsätze gelten heute weiterhin.

Fundstelle: DB 1970, 14

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 04. Juni 2010 um 08:32 Uhr
 
 
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