LG Frankfurt: Undichtigkeit des Ventildeckels und kleine Lackschäden an der Heckschürze, 2/12 O 381/92

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Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 08.03.1994, AZ 2/12 O 381/92 entschieden, dass eine Undichtigkeit des Ventildeckels und des Simmerings und hierdurch bedingter Ölverlust des Motors zum gewöhnlichen Gebrauch eines Fahrzeuges zählen.

Der Leasingnehmer ist danach nicht zum Ersatz der Reparaturkosten bei der Rückgabe des Fahrzeuges verpflichtet.

 

Fundstelle: Urteil nicht veröffentlicht, zitiert nach Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Auflage 2009, Rn. L531

Siehe auch:

Reparaturkosten bei der Leasingrückgabe

Rechte und Pflichten bei der Rückgabe des Leasingfahrzeuges

Der Leasing-Rücktritt

 

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 24. Juli 2010 um 12:54 Uhr
 
 
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