LG Saarbrücken: Riss auf der hinteren Sitzbank, 11 S 240/87

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Das Landgericht Saarbrücken hat in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 09.06.1988, AZ 11 S 240/87 entschieden, dass ein Leasingnehmer für die Instandsetzung eines Risses von 0,5 cm länge auf der hinteren Sitzbank aufzukommen hat, weil dieser nicht auf den gewöhnlichen Gebrauch zurückzuführen sei.

Siehe auch:

Reparaturkosten bei der Leasingrückgabe

Rechte und Pflichten bei der Rückgabe des Leasingfahrzeuges

Der Leasing-Rücktritt

 

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 24. Juli 2010 um 12:55 Uhr
 
 
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