LG Gießen: Leiche Kratzer im Innenraum des Kofferraums, 1 S 539/94
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Das Landgericht Gießen hat in seinem Urteil vom 25.01.1995, AZ 1 S 539/94 entschieden, dass leichte Kratzer im Innenraum des Kofferraums als gewöhnliche Gebrauchsspuren anzusehen seien.
Der Leasinggeber kann vom Leasingnehmer danach keinen Ersatz für die Instandsetzung der Kratzer verlangen.
Fundstelle: NJW-RR 1995, 687
Siehe auch:
Reparaturkosten bei der Leasingrückgabe
Rechte und Pflichten bei der Rückgabe des Leasingfahrzeuges
Der Leasing-Rücktritt |
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Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 24. Juli 2010 um 12:54 Uhr |