AG Berghaim: Schäden, die nicht allein durch das Fahren entstanden sein können, 21 C 229/95
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Das Amtsgericht Berghaim hat in seinem Urteil vom 21.03.1996, AZ 21 C 229/95 entschieden, dass sich Schäden, die nicht alleine durch das Fahren entstanden sein können als Mangel und nicht als gewöhnliche Gebrauchsspur einzustufen seien. Der Leasingnehmer muss danach für die Reparatur solcher Schäden aufkommen.
Hierzu zählten beispielsweise Dellen an den Seitenwänden, starke Schrammspuren am Stoßfänger und an der Tür, Steinschlag auf der Windschutzscheibe, kleine Dellen an der Tür.
Fundstelle: Urteil nicht veröffentlicht, zitiert nach Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Auflage 2009, Rn. L531
Siehe auch:
Reparaturkosten bei der Leasingrückgabe
Rechte und Pflichten bei der Rückgabe des Leasingfahrzeuges
Der Leasing-Rücktritt
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Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 24. Juli 2010 um 12:54 Uhr |