AG Osnabrück: Oberflächliche Blechschäden gewöhnliche Gebrauchsspuren, 44 C 513/98
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Das Amtsgericht Osnabrück hat in seinem Urteil vom 05.02.1999, AZ 44 C 513/98 entschieden, dass ein Leasingnehmer nicht für die Reparaturkosten wegen oberflächlicher Blechschäden einzustehen hat, wie sie bereits bei geringer Berührung auftreten können.
Bei solchen Schäden handele es sich um Spuren des gewöhnlichen Gebrauchs.
Fundstelle: DAR 1999, 556
Siehe auch:
Reparaturkosten bei der Leasingrückgabe
Rechte und Pflichten bei der Rückgabe des Leasingfahrzeuges
Der Leasing-Rücktritt
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Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 24. Juli 2010 um 12:50 Uhr |