LG Frankfurt: Großflächige Beulen mit teilweise scharfkantigen Eindrücken, 2/12 O 381/92
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Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 08.03.1994, AZ 2/12 O 381/92 entschieden, dass der Leasingehmer ohne Rücksicht auf Verschulden haftet, wenn das Leasingfahrzeug bei der Rückgabe fünfmarkgroße Lackabplatzungen an der Frontverkleidung und großflächige Beulen mit scharfkantigen Eindrücken aufweist.
Dies gelte unabhängig davon, ob die Schäden auf einem vertragsgemäßen oder auf einem vertragswidrigen Gebrauch beruhen. Solche Schäden könnten nicht mehr als Gebrauchsspuren angesehen werden.
Fundstelle: Urteil nicht veröffentlicht, zitiert nach Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Auflage 2009, Rn. L531
Siehe auch:
Reparaturkosten bei der Leasingrückgabe
Rechte und Pflichten bei der Rückgabe des Leasingfahrzeuges
Der Leasing-Rücktritt
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Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 24. Juli 2010 um 12:54 Uhr |