BGH: Mietwagen oder Geldersatz auch bei KfZ-Rücktritt, VIII ZR 145/09
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Der BGH hat in einem Urteil vom 14.04.2010, AZ. VIII ZR 145/09 entschieden, dass beim Kfz-Rücktritt ggf. Nutzungsausfall geltend gemacht werden kann. Dies betrifft die Zeit während der Rückabwicklung eines Auto-Kaufvertrages. Der Käufer eines mangelhaften Fahrzeugs soll unter bestimmten Voraussetzungen zumindest teilweise Schadenersatz, z.B. für die Kosten eines Mietwagens verlangen können. Alternativ ist eine reine Geldentschädigung vorstellbar.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfall ist u.a., dass das mangelhafte Fahrzeug nicht mehr genutzt werden kann. Außerdem muss eine verschuldete Pflichtverletzung des Fahrzeugverkäufers vorliegen. Zu beachten ist auch die Pflicht zur Schadensminderung. So muss bei längerer Dauer der Rückabwicklung der Nutzungsausfall durch Anschaffung eines (Interims-) Fahrzeugs überbrückt werden.
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Nutzungsausfall besteht, muss somit im Einzelfall geprüft werden. Gerne helfen wir Ihnen weiter. Kontaktieren Sie uns einfach unverbindlich...
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Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 24. Juli 2010 um 12:10 Uhr |