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Die Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" werden umgangssprachlich häufig synonym verwandt. Dies ist jedoch nicht richtig. Die Konsequenzen können erheblich sein.
Gewährleistung
Gewährleistungsregeln finden sich im Gesetz und gelten regelmäßig ohne gesonderte Vereinbarung. Unter den jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere bei Mängeln an einer Sache kann der Betroffene seine gesetzlichen Rechte geltend machen. Dies sind z.B. eine Minderung des Kaufpreises oder eine Rückabwicklung des Vertrages (Rücktritt, früher auch Wandelung genannt.).
Gewährleistungsrechte können nur in einem bestimmten Umfang ausgeschlossen werden. Das Gesetz sieht auch hierzu spezielle Regeln vor. Insbesondere Verbraucher werden weitreichend geschützt. Zu ihrem Nachteil kann von vielen wichtigen Gewährleistungsregeln nicht abgewichen werden.
Garantie
Die Garantie ist dagegen eine besondere Vereinbarung zwischen zwei Parteien und damit ein Vertrag. Garantien sind regelmäßig so ausgestaltet, dass ein Garantiegeber die Bedingungen aufstellt, unter denen der Garantiefall eintritt und auch bestimmt welche Folgen dieser Garantiefall hat.
Man unterscheidet verschiedene Formen der Garantie. Die sogenannte selbstständige Garantie ist der Ausnahmefall. Die Regel ist die sogenannte unselbstständige Garantie.
Zu beachten ist, dass der Garantiegeber die Voraussetzungen und die Folgen des Garantiefalls i.d.R selbst festlegt. Häufig wird z.B. beim Gebrauchtwagenkauf zwar eine "Garantie von zwei Jahren" gewährt. Soweit hier nicht zusätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsregeln Anwendung finden, muss der Gebrauchtwagenkäufer sich genau über die Garantiebedingungen informieren. Ist (wie häufig in der Praxis) lediglich eine kostenfreie Reparatur geregelt, kann der Käufer z.B. nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.
Auch die Voraussetzungen sind oft eingeschränkt. So wird eine Garantie oft nur auf bestimmte Teile eines Fahrzeugs gewährt. Verschleißteile werden von der Garantie ausgenommen. In diesem Fall kann der Käufer keine Reparatur der Verschleißteile fordern. |